Notar Christoph Stiefel

Tätigkeitsfelder

Notar Christoph Stiefel

Immobilien   |   Unternehmen  |   Erbangelegenheiten    |   Familie    |   Vorsorge

Immobilien

Als Notar bin ich in allen Angelegenheiten Immobilien betreffend tätig. Sei es Kauf, Schenkung oder auch Belastung mit Grundschulden. 

Kauf und Verkauf einer Immobilie sind in vielerlei Hinsicht von großer Bedeutung und beträchtlicher Tragweite. Vergleichsweise hohe Beträge werden bewegt, nicht selten Darlehen aufgenommen. Hier gilt es grundsätzlich für alle Beteiligten auf Nummer sicher zu gehen. Sowohl bei Kauf, als auch bei Verkauf biete ich Ihnen sachgemäße Lösungen für Sie verständlich erklärt.

Ich berate, kläre und kontrolliere zeitliche Abläufe, informiere über individuelle Möglichkeiten und rechtliche Spielräume, erstelle die erforderlichen Urkunden, sorge für die Beurkundung und überwache die Kaufpreiszahlung sowie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch – ganz gleich, ob es sich um einen Kaufvertrag für ein Ein- oder Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, einen Bauplatz oder ein Erbbaurecht handelt.

Ablaufplan Immobilienkauf

1. Vorbereitung:

Sie sind sich über die Eckpunkte des Kaufvertrages einig geworden, insbesondere den Kaufpreis, aber auch, ob Inventar wie Einbauküchen, Schränke oder ähnliches mitverkauft werden soll, wann der Verkäufer das Kaufobjekt räumen soll, welche Gewährleistungen der Verkäufer übernimmt und/oder ob er besondere Garantieerklärungen abgibt.

Hiernach werde ich für Sie tätig: Kontaktieren Sie mich und teilen mir das Ergebnis Ihrer Verhandlungen mit. Gerne können Sie hierzu anrufen, eine E-Mail oder ein Schreiben übersenden. Auf dieser Homepage stelle ich auch einen Fragebogen bereit, der die wesentlichen Vereinbarungen eines Kaufvertrages behandelt.

Gerne können Sie aber auch einen Besprechungstermin vereinbaren, was sich insbesondere bei schwierigeren Vertragsgestaltungen empfiehlt. Wir werden Ihnen kurzfristig einen Vertragsentwurf zusenden, den Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner und uns besprechen können. Etwaige Änderungswünsche sollten Sie uns nach Abstimmung untereinander mitteilen. Anschließend kann ein Termin zur Beurkundung vereinbart werden.

Manchmal ergeben sich von unserer Seite Rückfragen: Es müssen noch Rechte im Grundbuch gelöscht werden, weil z.B. noch eine Grundschuld für ein lange erledigtes Darlehen eingetragen ist oder eine im Grundbuch eingetragene Person verstorben ist. Mitunter muss das Grundbuch noch berichtigt werden, da Erben das Objekt verkaufen. Hier sind wir gerne behilflich, damit diese Punkte so schnell wie möglich – vor Beurkundung – geklärt sind.

Der Käufer wird auch vor der Beurkundung seine Finanzierung sicherstellen wollen. Er wird mit Banken oder Sparkassen die Darlehensgewährung vereinbaren. Eine feste Darlehenszusage einer Bank oder Sparkasse sollte vor der Beurkundung vorliegen. Regelmäßig wird das Kreditinstitut auf einer Absicherung des Darlehens im Grundbuch bestehen. Auch hierbei unterstütze ich Sie und kläre wichtige Punkte, z.B. Eintragungen im Grundbuch mit der finanzierenden Bank.

Bitte übermitteln Sie uns hierzu die Grundschuldbestellungsunterlagen Ihrer Bank, gerne auch per E-Mail. Wenn uns diese Unterlagen rechtzeitig vorliegen, kann die Grundschuldbestellung direkt im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgen, so dass Sie nur einen einzigen Notartermin benötigen. Natürlich können wir aber auch einen späteren Termin zur Grundschuldbestellung vereinbaren.

2. Beurkundung:

Im Rahmen der Beurkundung verliest der Notar den gesamten Kaufvertrag, der Ihnen vorab im Entwurf übersandt wurde, und erklärt die wesentlichen Bestimmungen. Stellen Sie gerne Fragen.

Der Vertrag enthält die zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen. Kleinere Änderungen können noch im Beurkundungstermin vorgenommen werden. Nach Unterschrift des Vertrages ist dieser wirksam und für Verkäufer und Käufer bindend.

Falls ein Beteiligter nicht an der Beurkundung teilnehmen kann, z.B. wegen einer Erkrankung oder einer langen Anreise, finden wir eine Lösung.

3. Abwicklung:

Ein Großteil der notariellen Tätigkeit beginnt erst nach Beurkundung des Kaufvertrages. Es werden die erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt gestellt, etwaige Vorkaufsrechte werden abgefragt, das Finanzamt wird informiert etc.

Häufig ist zudem der verkaufte Grundbesitz noch mit Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers belastet, die gelöscht werden müssen. Hierzu schreiben wir die beteiligten Banken an und bitten um Übersendung der Löschungsbewilligung. Die gesamte Vollzugstätigkeit übernehmen wir für Sie und informieren Sie über den Fortgang.

Ich stelle den Kaufpreis fällig, koordiniere die Kaufpreiszahlung und veranlasse nach Zahlung des Kaufpreises die Eigentumsumschreibung auf den Käufer.

Regelmäßig bin ich auch für Bauträger tätig. Anders als bei dem gewöhnlichen Kaufvertrag ist Inhalt des Bauträgervertrages nicht nur der Kauf des Grundstücks, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung des Bauträgers, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten.

Der Bauträger ist also Verkäufer und Bauunternehmer in einer Person. Der Bauträgervertrag kombiniert Kauf- und Werkvertragsrecht und ist daher wesentlich umfangreicher als der übliche Grundstückskaufvertrag. So muss unter anderem genau festgelegt werden, welche Bauleistungen erbracht werden, in welchen Raten der Käufer den Kaufpreis bezahlt, welche Gewährleistungsregelung gelten und wie die Abnahme und Übergabe des Kaufobjektes erfolgen soll.

Für den Käufer ist von besonderer Bedeutung, dass er sich vor Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Kaufobjekt und den vereinbarten Bauleistungen eingehend auseinandersetzt. Maßgeblich für die genaue Bauausführung sind die vom Bauträger erstellte Baubeschreibung und die Grundrisse, Ansichten und Schnitte der Immobilie. Diese Unterlagen werden dem Bauträgervertrag beigefügt und legen verbindlich fest, was in welcher Weise gebaut wird.

Vor der Beurkundung übersenden wir Ihnen einen ersten Entwurf des Bauträgervertrages, damit Sie sich mit den Vertragsregelungen vertraut machen können. Bei etwaigen Fragen oder Anmerkungen zum Entwurf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich wird der Bauträgervertrag im Beurkundungstermin vollständig erläutert; Fragen werden jederzeit beantwortet. Wegen des Umfanges des Vertragstextes empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, den Text vor der Beurkundung bereits „durchgearbeitet“ zu haben.

Damit sichergestellt ist, dass Sie vor der Beurkundung ausreichend Gelegenheit hatten, sich mit den Vertragsbestimmungen auseinander zu setzen, sieht das Gesetz vor, dass zwischen dem Tage der Aushändigung des Entwurfs und der Beurkundung grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist.

Der Gesetzgeber hat den Käufer einer Bauträgerimmobilie durch verschiedene Gesetze und Verordnungen abgesichert. Zu nennen sind vor allem

  • die Makler- und Bauträgerverordnung, die den Käufer davor schützen soll, dass er Kaufpreisteile leistet, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten, sowie
  • die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von sogenannten „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die den Käufer vor unangemessener Benachteiligung und überraschenden Klauseln schützen (Verbraucherschutzvorschriften).


Als Notar stehe ich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und die sichere Abwicklung des Vertrages ein.

Regelmäßig muss der Käufer zur Finanzierung des Grundstückskaufs ein Bankdarlehen aufnehmen. Manchmal sprechen auch steuerliche Erwägungen dafür, den Kaufpreis zu finanzieren.

Die finanzierende Bank zahlt das Darlehen regelmäßig nur aus, wenn zu ihren Gunsten als Sicherheit eine Grundschuld (oder heute seltener: eine Hypothek) im Grundbuch eingetragen wird. In besonders eilbedürftigen Fällen wird das Darlehen bereits nach Vorlage einer notariellen Rangbescheinigung ausgezahlt.

Die Grundschuld sichert den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen. Zahlt der Darlehensschuldner die Raten nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann die Bank das Grundstück im äußersten Notfall versteigern lassen.

Bei der Vorbereitung und der Eintragung der Grundschuld sind wir ebenfalls gerne für Sie tätig. Wir führen die gesamte Korrespondenz mit der Bank und klären den Grundbuchinhalt, auch schon vor der Beurkundung.

Manchmal gibt es gute Gründe, sein Vermögen schon zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übergeben. Gründe dafür können beispielsweise steuerliche Ersparnisse sein. Die Übertragung zu Lebzeiten bietet den großen Vorteil, die Erbfolge bereits einvernehmlich – auch unter mehreren Kindern – zu regeln, um späteren Streit oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Neben der eigentlichen Schenkung können auch weitere Vereinbarungen getroffen werden: Der Veräußerer kann sich vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern, sodass es nicht in fremde Hände fällt. Auch besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten. Bei mehreren Kindern können auch Ausgleichszahlungen zwischen den Geschwistern verbindlich und sicher geregelt werden. Lassen Sie sich rechtssicher bei uns beraten, wenn es um Schenkungen geht.

Unternehmen

Kaum etwas ist so komplex und individuell wie die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens.

Neben betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen spielen hier vor allem auch rechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang berate und begleite ich Sie kompetent und rechtssicher. Das gilt auch in allen Fragen zur Unternehmensnachfolge.

Die passende Rechtsform bei der Gründung
GmbH, KG oder doch lieber eine OHG? Die Liste möglicher Rechtsformen ist lang. Ich zeige Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile auf und helfe – ggf. in Abstimmung mit ihrem Steuerberater – die optimale Rechtsform für Ihr Unternehmen zu finden. 

Umwandlungen und Änderungen der Rechtsform
Ich betreue Gesellschaften nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei fast allen wesentlichen Rechtsvorgängen im unternehmerischen Leben, beispielsweise bei Satzungsänderungen (wie Sitzverlegungen oder Kapitalerhöhungen), Verschmelzungen und Spaltungen, Anteilsabtretungen und natürlich auch bei der Auflösung und Liquidation. Hierzu arbeite ich mit den Rechtsabteilungen der Gesellschaften oder mit den die Gesellschaft betreuenden Rechtsanwälten oder Steuerberatern eng zusammen.

Die Bedeutung des Handelsregisters
Nicht nur in der Gründungsphase spielt das Handelsregister eine Rolle. Auch im weiteren Unternehmensverlauf ist es immer wieder von Bedeutung. Denn viele Änderungen im Unternehmen müssen hier eingetragen und notariell beglaubigt werden. So zum Beispiel:

• Wechsel der Geschäftsführung
• Erteilung/Widerruf von Prokura
• Änderung des Unternehmenssitzes
• Errichtung von Zweigniederlassungen
• Änderungen der Gesellschafter bei OHG und KG
• Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften

Wir formulieren für Sie den jeweiligen Text der Anmeldung sowie des Gesellschafterbeschlusses und überwachen die korrekte Eintragung.

Das Problem der Unternehmensnachfolge
Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen stehen zunehmend vor dem Problem, die Nachfolge rechtzeitig und zufriedenstellend regeln zu können. Dabei hängen nicht selten der Fortbestand des Unternehmens und somit die Erhaltung der Arbeitsplätze an einer zeitgerechten Lösung. Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich: Regeln Sie die Unternehmensnachfolge so früh wie möglich und mit sachverständiger Beratung. Denn die Nachfolge sollte unbedingt mit dem Gesellschaftsvertrag und im Hinblick auf erbrechtliche Auswirkungen abgestimmt werden. Auch unerwartete Ereignisse (Unfall, Krankheit, Tod) dürfen bei der Wahl des Zeitpunktes nicht unbedacht bleiben. Grundsätzlich gilt: je früher, je besser, je sicherer, je beruhigender.

Erbangelegenheiten

Sie können und sollten durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält. Dabei bieten sich häufig Entscheidungsspielräume, die nicht jedermann bekannt sind. 

Häufig bestehen falsche Vorstellungen, welche Personen Pflichtteilsrechte haben oder nach dem Gesetz erbberechtigt sind:

Wenn nichts geregelt ist, ist z.B. der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern wird gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern, den Geschwistern oder Nichten bzw. Neffen des Verstorbenen. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte über das Erbe nicht frei verfügen kann, also beispielsweise ein zum Erbe gehörendes Haus nicht frei verkaufen oder belasten kann. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, so darf die Immobilie nur mit Genehmigung durch das Familiengericht veräußert oder belastet werden.

Durchdachte letztwillige Verfügungen helfen, das zu Lebzeiten erworbene Vermögen sicher auf die nächste Generation oder den auserwählten Erben zu übertragen und Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Eine nicht durchdachte Erbfolge kann zudem zu einer erheblichen Mehrbelastung der Erben mit Erbschaftssteuer führen, die bei richtiger Gestaltung hätte vermieden werden können.

Sie können in Ihrem Testament vielfältige Anordnungen treffen:

Erbfolge
Welche Person soll Ihren Nachlass erhalten. Es können auch Stiftungen oder Vereine zum Erben eingesetzt werden. Der Erbe erhält den gesamten Nachlass. Bei mehreren Erben können Sie bestimmen, mit welchen Anteilen die Erben den Nachlass erhalten. Mehrere Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft.

Vermächtnis
Möchten Sie im Fall Ihres Todes einer bestimmten Person einzelne Gegenstände oder einen Geldbetrag zukommen lassen. Dies kann mit einem Vermächtnis umgesetzt werden. Im Todesfall muss der Erbe dem Bedachten die entsprechenden Gegenstände übergeben.

Testamentsvollstreckung
Bei der Testamentsvollstreckung kümmert sich ein Testamentsvollstrecker um den Nachlass und die Umsetzung der letztwilligen Verfügungen. Sofern notwendig klärt er beispielsweise auch die Verteilung des Nachlasses zwischen mehreren Erben, falls diese sich nicht einigen können.

Falls ein Erbe noch minderjährig und geschäftlich unerfahren sein sollte, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Erben.

Gerade bei größeren Vermögen ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll. Insbesondere dann, wenn Erben z.B. aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder medizinischen Gründen potenziell überfordert sind. Hier führt die Testamentsvollstreckung zu einer deutlichen Entlastung für alle Beteiligten.

Benennung eines Vormunds
Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind benennen, der im Falle eines Falles das Sorgerecht übernimmt.

Besondere Sachverhalte
In komplexeren Fällen berate und gestalte ich Testamente und Erbverträge.

Hierzu zählen:

„Patchworkfamilien“
Im Falle der Wiederverheiratung passt die gesetzliche Erbfolge regelmäßig nicht. Jeder Ehepartner will seinen eigenen Kindern seinen Nachlass zukommen lassen, den neuen Ehepartner aber gleichzeitig auch absichern.

„Geschiedenentestament“
Nach einer Scheidung sollen die eigenen Kinder Erben sein. Ist ein Kinder aber noch minderjährig, dann kann der sorgeberechtigte Elternteil das Erbe verwalten. Sollte ein Kind ebenfalls versterben (z.B. aufgrund eines Unglücksfalls) dann erbt der geschiedene Partner den Nachlass,den zuvor das Kind vom verstorbenen Elternteil geerbt hat. Hierzu kann ein sog. „Geschiedenentestament“ verfasst werden. Dieses schließt den Zugriff des geschiedenen Partners auf den Nachlas aus.

Testament bei überschuldeten oder pflegebedürftigen Erben
Ist der Erbe überschuldet oder bezieht Sozialleistungen? Hier droht der Zugriff auf das Erbe durch Gläubiger oder Ämter. Auch in diesen Fällen muss ein Testament besonders sorgfältig formuliert werden, um einen solchen Zugriff auszuschließen.

Vorteile des notariellen Testaments sind:

  • Gewähr einer fachgerechten Beratung,
  • Gewähr der Umsetzung Ihres tatsächlichen Willens durch rechtlich abgesicherte Regelungen, (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet),
  • Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung (keine Gefahr des Nichtauffindens oder des „Verschwindenlassens“ des Testaments),
  • der Notar steht als verlässlicher Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird.


Wussten Sie schon?
Falls ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, benötigen die Erben später keinen Erbschein. Notarielle Testamente und Erbverträge werden in amtliche Verwahrung genommen. Beim Erbfall erfolgt automatisch die Eröffnung und die Erben werden benachrichtigt. Die Erben müssen also keine Anträge beim Nachlassgericht stellen und die Erteilung des Erbscheins abwarten. Auch die Kosten für den Erbschein und den Erbscheinantrag fallen dann nicht an.

Sie möchten, dass Ihr letzter Wille optimal und rechtssicher umgesetzt wird – wir beraten und begleiten Sie gerne.

Ein Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. als Erbe aus. Er ist im Allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser kein notarielles Testament oder notariellen Erbvertrag hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat. Insbesondere wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Anteile an Gesellschaften gehören, kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bzw. Registergericht nur auf diese Weise nachgewiesen werden.

Ich entwerfe den Erbscheinsantrag und leite ihn an das Nachlassgericht weiter. Der Erbscheinsantrag wird sodann von dem Nachlassgericht geprüft und das Nachlassgericht erteilt – häufig nach Anhörung der übrigen Erben – den beantragten Erbschein.

Familie

Für die Ausgestaltung des gemeinsamen Lebensweges gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Möglichkeiten. Ob Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft jede Form des Miteinanders unterliegt individuellen Regeln. Entsprechend spielen neben emotionalen Faktoren zunehmend auch rationale Aspekte für das harmonische Zusammenleben eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie u.a. in folgenden Fragen und Angelegenheiten:

Für die Ausgestaltung des gemeinsamen Lebensweges gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Möglichkeiten. Ob Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft – jede Form des Miteinanders unterliegt individuellen Regeln. Entsprechend spielen neben emotionalen Faktoren zunehmend auch rationale Aspekte für das harmonische Zusammenleben eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie u.a. in folgenden Fragen und Angelegenheiten:

Absicherung
Bin ich, sind wir im Alter ausreichend abgesichert?

Internationalität
Was gilt im Fall einer grenzüberschreitenden Ehe, was für eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde?

Kaufen
Ist es sinnvoller eine Immobilie allein oder gemeinsam zu erwerben?

Kinder
Kommt eine Adoption in Frage? Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber den Kindern? 

Schulden
Hafte ich auch für die Schulden meines Partners?

Todesfall
Welche Rechte habe ich im Todesfall?

Trennung
Was geschieht im Falle einer Trennung? Worauf muss ich unbedingt achten? Wie schaffe ich von Beginn an Klarheit?

Vermögen 
Was geschieht mit dem eigenen, was mit dem gemeinsamen Vermögen?

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft zählt zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Schon bei der Eheschließung an ein mögliches Ende der Ehe zu denken und einen Ehevertrag zu vereinbaren, scheint auf den ersten Blick unromantisch. Bei näherer Betrachtung ist ein Ehevertrag jedoch sehr sinnvoll: Solange beide Partner sich verstehen, können sie für eine etwaige Scheidung eine ausgewogene und faire Regelung treffen. In der Krise ist es hierfür zu spät.

Häufig empfiehlt es sich, den Ehevertrag schon vor der Hochzeit abzuschließen. Selbstverständlich können Sie ihn aber auch später vereinbaren. In allen Fällen ist er notariell zu beurkunden. Ich berate Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Tragweite.

Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Der während der Ehezeit bei jedem der Ehepartner erzielte Vermögenszugewinn wird bei Ehe-Ende errechnet, die Differenz wird ausgeglichen. Diese Konstruktion ist für viele Ehen geeignet. Insbesondere in folgenden Fällen sollte jedoch durch einen Ehevertrag eine Feinabstimmung vorgenommen werden:

  • Zum Vermögen eines Ehepartners gehören ein Unternehmen oder andere wertvolle Vermögensgegenstände. Der Wertzuwachs des Unternehmens während der Ehezeit fällt in den Zugewinnausgleich, das heißt, er ist unter Umständen dem Ehepartner anteilig auszuzahlen. Dadurch ist nicht nur die Liquidität des betroffenen Ehepartners, sondern auch und vor allem der Fortbestand seines Unternehmens gefährdet.
  • Ein Ehepartner hat bereits oder wird demnächst Vermögenswerte, insbesondere Grundbesitz, von seinen Eltern erhalten. Ein Wertzuwachs während der Ehezeit fällt in den Zugewinn und ist auszugleichen. Dies ist häufig nicht gewünscht und könnte im Extremfall zum Verkauf des Grundbesitzes zwingen, um die Ausgleichsforderung begleichen zu können
  • Sie möchten zum zweiten Mal heiraten. Regelmäßig ist es Wunsch der Partner dieser zweiten Ehe, sich vermögensrechtlich weitestgehend so zu stellen, als sei man nicht verheiratet. Insbesondere soll das bereits erwirtschaftete Vermögen einschließlich dessen Wertsteigerungen im eigenen „Familienstamm“ bleiben. Meist ist auch ein relativ weitgehender Unterhaltsverzicht erwünscht.


Neben den güterrechtlichen Fragen spielen im Familienrecht auch der Unterhalt und die Altersversorgung eine große Rolle. Nach der Scheidung der Ehe kommen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten vor allem in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. weil er gemeinsame Kinder betreut oder wegen Krankheit oder Alter nicht erwerbstätig sein kann.

Im Scheidungsfall werden auch die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (z.B. aus der gesetzlichen Rente oder einer privaten Rentenversicherung geteilt). Dies kann ohne einen Ehevertrag zu ungerechten Ergebnissen führen: Ist z.B. ein Ehepartner selbständig (und erzielt keine Rentenanwartschaften) muss der anderen Ehepartner, der als Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, die Hälfte der in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf den anderen Partner übertragen.

Bei einer Scheidung müssen die Eheleute nicht nur die persönlichen Belastungen der Trennung verkraften, sondern sich mit einer Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Fragen auseinandersetzen.

Es lohnt dabei in jeder Hinsicht der Versuch, seine Emotionen in den Griff zu bekommen und durch einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag eine sachliche und einvernehmliche Trennung zu erreichen. Denn das Familiengericht kann bei Vorliegen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem einfacheren Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist: Es wird regelmäßig nur ein Rechtsanwalt benötigt; das Gericht muss auch nicht mehr über die Punkte entscheiden, die bereits in der notariellen Vereinbarung geklärt sind.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Scheidungsfolgenvertrages kläre ich Sie nicht nur über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Altersversorgung auf. Ich erläutere Ihnen zudem die Folgen der Scheidung im Hinblick auf das Sorgerecht und den Unterhalt für gemeinsame Kinder sowie die erbrechtlichen Folgen und erarbeite für Sie passende Regelungsmöglichkeiten.

Regelmäßig muss auch eine Vereinbarung zur gemeinsamen Immobilie getroffen werden:

  • Wenn ein Ehepartner die Immobilie übernimmt, müssen auch hierzu rechtssichere Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere falls noch gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten bestehen.
  • So vielfältig die Fragen, so komplex sind die Antworten. Sofern Sie sich für individuelle Vereinbarungen und Regelungen entscheiden, können Sie mich zu Rate ziehen. So finden wir stets eine passgenaue Lösung.

Vorsorge

Es gibt Angelegenheiten, über die spricht man nicht gerne. Dazu gehören der eigene Tod und eine eventuelle Notfallvorsorge. Das sind sensible Themen von großer Bedeutung.

Damit Sie Ihre Selbstbestimmung und Mündigkeit auch im Fall einer Notfallvorsorge nicht verlieren, sollten Sie Ihre Interessen rechtzeitig und rechtssicher regeln. Schließlich kann es sogar passieren, dass nicht der Lebenspartner oder ein naher Verwandter im Falle eines Falles für Sie handeln oder entscheiden, sondern fremde Personen als Betreuer eingesetzt werden. Um dies zu vermeiden, braucht es eine Vorsorgevollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Vermögensverwaltung,
  • Gesundheitsfürsorge einschließlich des Rechtes zu entscheiden, ob schwerwiegende Operationen durchgeführt werden,
  • Regelungen über den Aufenthaltsort, insbesondere Einweisung in ein Krankenhaus
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten, möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung.

Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Hier sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.

Selbstbestimmung auch im Ernstfall
Wir sorgen nicht nur dafür, dass ihre Vorsorgevollmacht rechtsicher verfasst ist, sondern auch für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Somit ist sichergestellt, dass ohne rechtliche Zweifel und langfristige Diskussionen Ihre Wünsche und Vorstellungen umgesetzt werden.

nach oben

Cookie Consent mit Real Cookie Banner